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27. Februar 2026 13 Min. Lesedauer

GoBD 2025: Papierbelege Abschaffen — So Scannen Sie Rechtskonform mit dem Handy

Jeder Freiberufler und Selbstständige in Deutschland kennt das Problem: Ein Stapel Kassenbon auf dem Schreibtisch, Rechnungen in verschiedenen Ordnern, und das nagende Gefühl, dass das Finanzamt im Zweifelsfall Nachweise verlangt. Die gute Nachricht lautet: Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) erlauben seit 2019 ausdrücklich das Scannen von Papierbelegen mit dem Smartphone — und unter bestimmten Bedingungen auch das anschließende Vernichten der Originale.

Dieser Leitfaden erklärt Ihnen, was die GoBD genau vorschreiben, welche technischen Anforderungen Ihr Scanning-Prozess erfüllen muss, wann Sie Papier tatsächlich entsorgen dürfen, und wie die Einführung der E-Rechnungspflicht Ihren Workflow bereits heute verändert.

Was sind die GoBD — und warum gelten sie für Sie?

Die GoBD wurden vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 14. November 2014 veröffentlicht und zuletzt am 28. November 2019 grundlegend überarbeitet — diese Fassung gilt seit dem 1. Januar 2020 und ist nach wie vor in Kraft. Sie richten sich an alle buchführungs- und aufzeichnungspflichtigen Steuerpflichtigen in Deutschland, also auch an Freiberufler, Selbstständige und Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG.

Die GoBD legen fest, wie steuerrelevante Unterlagen — Rechnungen, Quittungen, Verträge, Kontoauszüge — in digitaler Form aufbewahrt werden müssen. Konkret geht es um drei Kernprinzipien:

Das klingt nach trockenem Bürokratendeutsch — hat aber ganz konkrete Konsequenzen für Ihre Smartphone-App, Ihren Cloud-Speicher und die Frage, ob Sie Kassenzettel nach dem Scannen in den Papierkorb werfen dürfen.

Handy-Scanning: Was die GoBD 2019 ausdrücklich erlauben

Die Überarbeitung der GoBD im Jahr 2019 war ein Meilenstein für die Digitalisierung im deutschen Steuerrecht. Erstmals hielt das BMF ausdrücklich fest, dass das Scannen mit mobilen Endgeräten wie Smartphones und Tablets grundsätzlich zulässig ist. Das bedeutet: Wer eine Quittung im Restaurant erhält, darf diese direkt am Tisch mit dem Handy fotografieren — vorausgesetzt, der Prozess erfüllt die technischen Anforderungen der GoBD.

Was konkret erlaubt ist:

Die technischen Anforderungen im Detail

Nicht jedes Handyfoto eines Kassenbons erfüllt die GoBD-Anforderungen. Das BMF und die einschlägige Fachliteratur haben folgende Mindestanforderungen herausgearbeitet:

1. Farbtreue ist Pflicht

Einer der häufig übersehenen Punkte: Belege müssen farbecht gescannt werden. Ein reines Schwarz-Weiß-Bild genügt nicht, wenn das Original farbige Informationen enthält. Das betrifft insbesondere:

Eine KI-gestützte Belegscan-App muss daher zwingend im Farbmodus arbeiten. Schwarzweiß-Scans sind nur zulässig, wenn das Original ausschließlich in Schwarz gedruckt ist.

2. Beidseitige Dokumente vollständig erfassen

Enthält ein Beleg auf der Rückseite steuerrelevante Informationen — etwa Lieferbedingungen, die als Teil des Vertrags gelten, oder handschriftliche Notizen —, müssen beide Seiten gescannt werden. Diese Anforderung wird in der Praxis oft vernachlässigt. Wer nur die Vorderseite einer Rechnung scannt, läuft Gefahr, im Falle einer Betriebsprüfung Nachweise nicht vollständig erbringen zu können.

3. Bildqualität und Lesbarkeit

Die Scan-Qualität muss so hoch sein, dass alle Informationen des Originals erkennbar sind. Das BMF gibt keine konkrete DPI-Zahl vor, jedoch gilt als Faustregel: mindestens 200 DPI für maschinell gedruckte Texte, 300 DPI für Handschrift oder kleine Schriftgrößen. Moderne Smartphones erfüllen diese Anforderungen in der Regel spielend — wichtig ist jedoch, bei schlechten Lichtverhältnissen nachzubessern oder den Beleg erneut zu scannen.

4. Zeitnahes Scannen

Ein weiterer wesentlicher Punkt: Belege müssen zeitnah digitalisiert werden. Die GoBD definieren keine genaue Frist in Stunden oder Tagen, aber der Grundsatz lautet: unverzüglich nach Erhalt. In der Praxis bedeutet das, dass ein wochenlanger Stapel undigitalisierter Belege problematisch ist. Empfehlenswert ist das tägliche oder spätestens wöchentliche Erfassen aller neuen Dokumente.

5. Verfahrensdokumentation

Die GoBD verlangen eine sogenannte Verfahrensdokumentation: eine schriftliche Beschreibung, wie in Ihrem Betrieb mit Belegen umgegangen wird — vom Eingang über die Digitalisierung bis zur Archivierung. Für Freiberufler mit einfachen Strukturen reicht oft ein ein- bis zweiseitiges Dokument, das den verwendeten Prozess und die genutzten Tools beschreibt. Diese Dokumentation sollte ebenfalls aufbewahrt werden.

Tipp: Die Finanzbehörden in Bayern, Baden-Württemberg und anderen Bundesländern haben Muster-Verfahrensdokumentationen veröffentlicht, die als Vorlage dienen können.

Wann dürfen Papieroriginale vernichtet werden?

Das ist die Frage, die Freiberufler am meisten beschäftigt — und die Antwort ist: in den meisten Fällen ja, nach dem Scannen dürfen Papieroriginale vernichtet werden. Das nennt man ersetzendes Scannen. Entscheidend ist, dass der Scanprozess die oben genannten Anforderungen erfüllt und das digitale Dokument dem Original inhaltlich und bildlich vollständig entspricht.

Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen:

Dokumentart Vernichtung nach Scannen möglich?
Eingangsrechnungen, Quittungen Ja — nach GoBD-konformem Scan
Ausgangsrechnungen (Eigenbelege) Ja — wenn digital erstellt und archiviert
Kontoauszüge Ja — häufig ohnehin digital
Jahresabschlüsse (Bilanz, G+V) Nein — Originalpflicht bleibt bestehen
Handelsregister-Dokumente Nein — Originalpflicht aus Handelsrecht
Verträge mit Originalunterschrift (bestimmte Typen) Abhängig vom Vertragsrecht — im Zweifel aufbewahren

Hinweis: Thermopapier-Kassenbons verblassen mit der Zeit und sind daher für die Langzeitarchivierung ohnehin ungeeignet. Das Scannen und anschließende Vernichten ist hier aus praktischer Sicht sogar dringend empfohlen, da das Original nach wenigen Jahren nicht mehr lesbar wäre.

Cloud-Speicherung: Was das Finanzamt akzeptiert

Die GoBD erlauben ausdrücklich die Aufbewahrung digitaler Belege in der Cloud — auch auf Servern außerhalb Deutschlands oder der EU. Entscheidend ist nicht der Standort des Servers, sondern die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben (DSGVO) und die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit für das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung.

Folgende Anforderungen an Cloud-Archivierung gelten:

Populäre Cloud-Dienste wie Google Drive oder Dropbox erfüllen die GoBD-Anforderungen in der Standardkonfiguration nicht vollständig, da sie keine revisionssichere Versionierung bieten. Spezialisierte Buchhaltungssoftware wie DATEV, sevDesk, Lexoffice oder FastBill hingegen sind auf GoBD-Compliance ausgelegt.

Aufbewahrungsfristen in Deutschland: Was gilt ab 2025?

Ein häufiges Missverständnis: Viele Freiberufler kennen zwar die Zehn-Jahres-Frist, wissen aber nicht, dass diese seit dem 1. Januar 2025 für Rechnungen auf acht Jahre verkürzt wurde. Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV), das der Bundesrat am 18. Oktober 2024 verabschiedete, hat die Aufbewahrungspflichten in § 147 AO reformiert. Die neue Frist gilt für alle Unterlagen, deren bisherige Aufbewahrungsfrist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen war.

Dokumentart Aufbewahrungsfrist (ab 2025) Rechtsgrundlage
Rechnungen (Ein- und Ausgang) 8 Jahre (vorher 10 Jahre) § 147 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AO
Jahresabschlüsse, Bilanzen 10 Jahre § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO
Handelsbriefe, Geschäftskorrespondenz 6 Jahre § 147 Abs. 1 Nr. 2–3 AO
Buchungsbelege allgemein 8 Jahre § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO
Sonstige aufzeichnungspflichtige Unterlagen 6 Jahre § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO

Wichtig: Die Frist beginnt immer mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist. Eine Rechnung vom März 2025 muss also bis zum 31. Dezember 2033 aufbewahrt werden (8 Jahre ab Ende 2025).

Hinweis zur E-Rechnung: Das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 präzisiert, dass der strukturierte Teil einer E-Rechnung (also die eingebettete XML-Datei) ebenfalls acht Jahre lang aufbewahrt werden muss — auch wenn eine Speicherung außerhalb eines vollständig GoBD-konformen Systems zulässig ist, solange die Daten unverändert und nachvollziehbar bleiben.

Weitere Neuerungen aus dem BEG IV (ab 1. Januar 2025)

Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz enthält neben der verkürzten Aufbewahrungsfrist noch weitere relevante Änderungen:

Weitere Informationen zu den deutschen Aufbewahrungsfristen finden Sie bei GermanTaxes.de und beim offiziellen Portal des Bundesministeriums der Finanzen.

E-Rechnungspflicht: Der neue Standard für Deutschland

Parallel zur GoBD-Compliance läuft eine weitere bedeutende Entwicklung: die Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnung im B2B-Bereich. Die gesetzliche Grundlage schaffte das Wachstumschancengesetz (verabschiedet vom Bundesrat am 22. März 2024), das in § 14 UStG die neue E-Rechnungspflicht verankerte. Deutschland setzt damit die EU-Richtlinie EN 16931 um und orientiert sich an zwei wichtigen Formaten:

XRechnung und ZUGFeRD

XRechnung ist ein rein strukturiertes XML-Datenformat, das von der EU für öffentliche Auftraggeber bereits seit 2020 verpflichtend ist. Es enthält alle Rechnungsdaten maschinenlesbar, hat aber keine visuelle Darstellung.

ZUGFeRD (Zentraler User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland) kombiniert das Beste aus beiden Welten: Das Format ist ein hybrides PDF/A-3-Dokument, das sowohl visuell lesbar als auch maschinenlesbar ist. Eingebettet in die PDF-Datei befindet sich eine XML-Datei nach EN 16931. ZUGFeRD in der Version 2.x ist vollständig EU-konform.

Die Einführungstimeline für Deutschland

Datum Verpflichtung Betroffene
1. Januar 2025 (jetzt aktiv) Empfang von E-Rechnungen — Pflicht bereits in Kraft Alle inländischen Unternehmen im B2B-Bereich (inkl. Kleinunternehmer)
1. Januar 2027 Versand von E-Rechnungen (Pflicht) Unternehmen mit Vorjahresumsatz über 800.000 €
1. Januar 2028 Versand von E-Rechnungen (Pflicht) Alle B2B-Unternehmen ohne Umsatzgrenze

Die Empfangspflicht ist seit 1. Januar 2025 in Kraft: Sie müssen als Freiberufler bereits heute in der Lage sein, E-Rechnungen im Format XRechnung oder ZUGFeRD von Ihren Geschäftspartnern zu empfangen und zu verarbeiten. Laut BMF reicht hierfür bereits ein E-Mail-Postfach — keine spezialisierte Software erforderlich. Das Senden per einfacher PDF-Rechnung oder Papier ist übergangsweise noch erlaubt: bis Ende 2026 generell, ab 2027 nur noch für Unternehmen unter 800.000 € Jahresumsatz, und bis Ende 2027 für bestehende EDI-Systeme.

Kleinunternehmer-Sonderregel: Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind zwar von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen ausgenommen, müssen aber ebenso wie alle anderen Unternehmen seit dem 1. Januar 2025 empfangsfähig sein. Das Jahressteuergesetz 2024 hat dies ausdrücklich klargestellt.

Ausführliche technische Informationen zu E-Rechnungsformaten finden Sie auf dem Portal des Kompetenzzentrum E-Rechnung des Bundes (KoSIT) sowie in der Übersicht von easy-software.com zu Aufbewahrungsfristen für E-Rechnungen.

Besonderheiten für Freiberufler ohne Buchführungspflicht

Freiberufler im Sinne des § 18 EStG (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Journalisten, Architekten, IT-Freelancer etc.) sind grundsätzlich nicht buchführungspflichtig — sofern sie die Gewinnermittlungsgrenze von 80.000 € Gewinn oder 800.000 € Umsatz nicht überschreiten. Sie erstellen statt einer Bilanz eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).

Auch wenn die formellen Buchführungspflichten geringer sind, gelten die GoBD-Aufzeichnungspflichten dennoch: Alle Belege müssen vollständig, unveränderbar und lesbar archiviert werden. Der Unterschied liegt lediglich in den Kontenrahmen und der Buchführungsstruktur — nicht in der Belegpflicht selbst.

Für Kleinunternehmer nach § 19 UStG, die keine Umsatzsteuer ausweisen, entfallen zwar bestimmte USt-Meldepflichten, die Belegaufbewahrung bleibt jedoch identisch.

GoBD-Checkliste: So scannen Sie rechtskonform

Nutzen Sie diese Prüfliste, bevor Sie Ihren Belegerfassungsprozess auf Smartphone-Scanning umstellen:

Wie LessTax Ihnen hilft, GoBD-konform zu bleiben

LessTax ist ein KI-gestützter Belegscanner, der speziell für Freiberufler und Selbstständige entwickelt wurde. Über den Telegram-Bot fotografieren Sie einen Beleg mit dem Smartphone — die KI extrahiert automatisch alle relevanten Felder: Datum, Betrag, Steuersatz, Lieferant, Kategorie. Das Ergebnis wird in einer strukturierten Excel-Tabelle gespeichert, die direkt für Ihre Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder den Steuerberater aufbereitet ist.

Konkret unterstützt LessTax die GoBD-Compliance durch:

Belege GoBD-konform erfassen — ohne Aufwand

Testen Sie LessTax kostenlos: Schicken Sie einen Beleg an den Telegram-Bot und erhalten Sie sofort strukturierte, steuerrelevante Daten.

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Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Fehler 1: Nur das Handyfoto ohne OCR speichern

Ein einfaches JPEG-Foto in der Galerie ist keine GoBD-konforme Archivierung. Es fehlt die Unveränderlichkeit, die maschinelle Auswertbarkeit und oft auch die Bildqualitätsdokumentation. Nutzen Sie immer eine spezifische Archivierungslösung.

Fehler 2: Thermopapier-Originale aufheben, aber verblassen lassen

Viele Kassenzettel sind auf Thermopapier gedruckt und verblassen innerhalb von zwei bis fünf Jahren. Wer diese aufhebt, aber nicht digitalisiert, riskiert, am Ende weder Original noch lesbares Digitaldokument zu haben. Sofort scannen und dann entsorgen ist hier die richtige Strategie.

Fehler 3: Cloud-Ordner ohne Zugriffsprotokoll

Ein geteilter Google-Drive-Ordner, auf den mehrere Personen zugreifen können, erfüllt die GoBD-Anforderungen an Zugriffskontrolle und Revisionssicherheit nicht. Setzen Sie auf spezialisierte Buchhaltungstools mit Benutzer­rechte­verwaltung.

Fehler 4: Keine Verfahrensdokumentation

Im Rahmen einer Betriebsprüfung kann das Finanzamt die Verfahrensdokumentation anfordern. Fehlt diese, kann es zu Schätzungen kommen — selbst wenn alle Belege vollständig vorhanden sind.

Ausblick: ViDA und die Zukunft der digitalen Buchhaltung

Die GoBD sind das nationale Fundament der digitalen Buchführung in Deutschland. Auf EU-Ebene kommt mit ViDA (VAT in the Digital Age) ab 2028 eine weitreichende Reform der Umsatzsteuer-Meldepflichten hinzu: Echtzeit-Berichterstattung, digitale Transaktionsmeldungen und ein harmonisiertes E-Rechnungssystem für alle EU-Mitgliedstaaten. Lesen Sie unseren ausführlichen ViDA-Leitfaden für Freiberufler, um sich frühzeitig vorzubereiten.

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Quellen und weiterführende Links